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Eröffnung TEAM-Worx Stützpunkt
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Neuer OnlineShop bald verfügbar.
Wir werden schon bald unseren OnlineShop komplett neu überarbeitet haben und können Ihnen damit eine umfangreiche Produktpalette anbieten. Durch die interne umstellung unserer EDV ist es uns möglich, ihnen in Zukunft auch einige nützliche Features bieten zu können.

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Vertriebspartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen von NETSOFT - Net Application Development Andreas Fabitsch


Sie können unsere AGB's auch als PDF-Datei in druckbarer Form downloaden:

agb.pdf

(Zum öffnen benötigen Sie das Programm Acrobat Reader, welches Sie hier kostenlos downloaden können.)

1.Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB genannt) von NETSOFT – Net Application Development Andreas Fabitsch (nachfolgend kurz NETSOFT genannt) gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Regelungen verpflichten NETSOFT nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, und wenn diese abweichenden Bedingungen die Gültigkeit dieser als explizite Bedingung beinhalten, es sei denn, die Gültigkeit wurde schriftlich mit NETSOFT vereinbart.

2. Leistung und Prüfung

2.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die NETSOFT gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von NETSOFT akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.1 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.4 Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert NETSOFT zu melden. NETSOFT ist um möglichst rasche Mängelbehebung bemüht. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist NETSOFT verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehende bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist NETSOFT berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Bestellungen, Vereinbarungen und Angebote

Alle von NETSOFT erstellten Angebote sind, wenn nicht schriftlich anders festgelegt, stets freibleibend und unverbindlich. Die in (Werbe)Medien angeführten Informationen sind stets unverbindlich und vorbehaltlich Irrtümer, Änderungen und Druckfehler zu verstehen.

Der Vertragsabschluß erfolgt durch Auslieferung der Waren, erbrachte Dienstleistung oder eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden (z.B. Probekauf) erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Angaben von technischen Daten (Gewichte, Maße, Leistungsdaten usw.) gelten ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern Sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

Alle zwischen Kunden und Lieferanten von NETSOFT abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen kommen nur mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass sie von der Geschäftsführung innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich bestätigt werden.

4. Lieferung, Liefertermine und Lieferverzug

Art der Versendung und Transportmittel können von NETSOFT frei gewählt werden. Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit Teillieferungen und dazugehörige Teilrechnungen zu akzeptieren, sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportschäden und Fehlmengen hat der Auftraggeber sofort, spätestens jedoch am nächsten Werktag nach Erhalt der Ware bei NETSOFT zu melden. Sofort erkennbare Transportschäden (etwa ein beschädigter Karton) sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche am Ablieferbeleg der Spedition detailliert beschrieben zu vermerken, der Vermerk „Mit Vorbehalt übernommen“ ist nicht ausreichend!

Die angestrebten Erfüllungstermine bei Leistungen von NETSOFT können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung (lt. Punkt 2.2) zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellt Unterlagen entstehen, sind von NETSOFT nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von NETSOFT führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist NETSOFT berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.

Angekündigte Liefertermine gelten – ausgenommen Fixgeschäfte – als nach bestem Wissen geschätzt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht verlangen, sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Verzug ohne Verschulden von NETSOFT entstanden ist. Fälle höherer Gewalt entheben NETSOFT von der Lieferpflicht. Gleiches gilt für alle unvorhergesehenen Störungen und Erschwernisse der Lieferfähigkeit, auf die NETSOFT keinen Einfluss hat, welcher Art auch immer (Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen usw.). Insbesondere zählt hierzu auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grund auch immer, seitens einer entstehenden oder von NETSOFT in Aussicht gestellten Bezugsquelle. Für NETSOFT besteht dann keine Verpflichtung, die vertragsgegenständliche Ware bei einer anderen Bezugsquelle zuzukaufen.

Bei Verbrauchergeschäften gilt gemäß §5i KSchG als vereinbart, dass NETSOFT auch 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag liefern kann.

5. Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist NETSOFT nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten oder den Kaufpreis und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. NETSOFT behält sich vor, verkehrsübliche Gebühren für die Lagerung von Waren bei Nichtannahme zu verrechnen.

Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

6. Preise

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist und es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Es werden die jeweils gültigen Tagespreise berechnet.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Eine, zwischen Vertragsabschluß und Lieferung zu Lasten von NETSOFT gehende Veränderung von Fremdwährungskursen berechtigt NETSOFT, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. NETSOFT ist berechtigt, Vorauskasse und Angeld zu begehren.

7. Zahlung, Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch NETSOFT. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen NETSOFT, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

Der Kaufpreis ist vorab, bei Übernahme (Nachnahme) oder spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist NETSOFT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kontokorrentkredite zu verrechnen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche für NETSOFT durch Inkassobüros oder Anwaltskanzleien anfallende Kosten zu refundieren. Verschlechtert sich di Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden, oder gerät dieser in Zahlungsverzug, so ist NETSOFT berechtigt, sofort alle offenen Forderungen, auch Wechsel oder Schulden mit späterer Fälligkeit, fällig zu stellen und von noch nicht oder nur teilweise erfüllten Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Weiters ist NETSOFT in diesem Falle berechtigt, die Rückgabe aller nicht vollständig bezahlten Waren zu verlangen, wobei sämtliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind. Für die Rückabwicklung kann ohne gesonderten Nachweis zumindest eine pauschale Schadenersatzsumme von mindestens 25% der Kaufpreisforderung gefordert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von NETSOFT gegen Gegenforderungen aufzurechnen.

8. Urheberrecht und Nutzung

8.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von NETSOFT zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

8.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

8.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei NETSOFT zu beauftragen. Kommt NETSOFT dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

9. Eigentumsvorbehalt

An den Kunden gelieferte oder übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (auch dem aktuellen Geschäftsfall vorangegangene Forderungen bzw. Zinsen und Nebenkosten) und der mit ihnen zusammenhängenden Zinsen und mit der Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von NETSOFT. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt keinerlei Pflichten des Kunden, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises, auf.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware an Dritte grundsätzlich nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Veräußerung ohne weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an einen Dritten, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an NETSOFT abgetreten (Sicherungszession/verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich, einen solchen Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an NETSOF abzuführen. Weiters hat der Käufer auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung ausreichend zu versichern.

Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, wie auch bei allen anderen den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigenden Geschehnissen, NETSOFT innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen mitzuteilen, wobei der Käufer die Kosten für die Durchsetzung dieses Rechtes zu tragen hat.

10. Gewährleistung und Haftung

NETSOFT gewährleistet ab Übergabe sechs Monate lang, dass die gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und bei Verwahrung und Verwendung unter handels- und verkehrsüblichen Bedingungen die vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Frist wird durch Verbesserungen, Verbesserungsversuche, Nachtrag des Fehlenden usw. weder verlängert noch unterbrochen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Übergabe ist in jedem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch bei versteckten Mängeln, ausgeschlossen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §377 und 387 HGB bleiben unberührt. Über die Gewährleistung hinausgehende Garantieleistungen wie z.B. Pick Up- oder vor Ort-Service bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (etwa Ausweisung auf der Rechnung) und sind ggf. in den, den Angaben auf der Rechnung entsprechenden und u. a. dem Gerät beigelegten Garantiebestimmungen spezifiziert.

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens am achten Tag nach der Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen (diese Frist gilt – s. oben – nicht für Transportschäden und Fehlmengen). Eine Mängelrüge berechtigt jedoch nicht zur Einbehaltung offener Rechnungsbeträge. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es NETSOFT frei, die Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rücknahme mit Refundierung des Kaufpreises nachzukommen. NETSOFT kann den Ort für Verbesserungsarbeiten frei wählen (am Aufstellungsort oder in den eigenen Unternehmensräumlichkeiten). Zur Vornahme der mängelbehebenden Maßnahmen hat der Kunde die Ware auf Wunsch von NETSOFT an diese zurückzustellen. In diesem Sinne ist auch die Fehlerbehebung durch ein Fremdunternehmen nur dann zulässig, wenn NETSOFT zu Unrecht und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnt. Dem Kunden obliegt kein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Verbesserung (Reparatur, Austausch etc.). Andere und alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche durch mangelhafte Lieferung, Stillstandzeit oder entgangenen Gewinn etc. wie Wandlung, Rücktritt oder Preisminderung bestehen nicht, auch alle Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche, die durch eine mangelhafte Lieferung entstehen, werden (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) ausgeschlossen.

Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung oder unübliche äußere Einflüsse (Feuchtigkeit, Wärme, Kälte), sowie Modifikationen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden oder durch Dritte, den Einsatz falscher Software und den Betrieb mit Geräten, für deren Kompatibilität NETSOFT nicht schriftlich garantiert hat, entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen. Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Kunden übernimmt NETSOFT keine Haftung. NETOSFT übernimmt auch keine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität der gelieferten Waren mit anderen Hard- und Softwareprodukten, weiters treffen NETSOFT keinerlei Warn- oder Aufklärungspflichten, bezüglich deren jegliche Haftung entfällt.

Wird vor der Ausführung von Reparaturen oder Serviceleistungen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so sind die Kosten für die Erstellung des gleichen vom Kunden zu bezahlen. Reparierte Geräte werden nur gegen sofortige Bezahlung (Nachnahme) ausgefolgt.

Alle Rücksendungen an NETSOFT müssen frei von Transport- und Nebenkosten und nach Anforderung einer Rücksendenummer erfolgen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand (Verpackung, Zubehör etc.) befinden. Für Schäden, die bei der Rücksendung durch schlechte Verpackung entstehen, haftet NETSOFT nicht. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Auf kostenfreien technischen Support besteht nur dann Anspruch, wenn dies vereinbart oder ein entsprechender Wartungs- oder Servicevertrag abgeschlossen und bezahlt wurde. Die Inanspruchnahme von Gewährleistungsansprüchen setzt weiters voraus, dass ein zur Seriennummer passender Kaufnachweis (Rechnung) des Gerätes erbracht wird. Stellt sich heraus, dass keine Mängel vorliegen oder andere, die Gewährleistung betreffende Angaben unrichtig waren, so behält sich NETSOFT vor, eine Bearbeitungspauschale zu verrechnen.

Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausnahmslos ausgeschlossen (§ 2 PHG), ebenso im Falle von Mängelfolgeschäden. Der Kunde verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß dem PHG bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen seinen Kunden zu unterbinden. Bleibt eine solche Überbindung aus, so verpflichtet sich der Kunde, NETSOFT schad- und klaglos zu halten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er NETSOFT gegenüber ausdrücklich auf jegliche Regressforderungen.

11. Schadenersatz

Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

12. Wiederausfuhr von Produkten

Werden Waren exportiert, so ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, für etwaige Exportbewilligungen, Zollpapiere etc. auf eigene Kosten eigenverantwortlich zu sorgen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen an NETSOFT zurückzusenden, bei der sonstigen Verpflichtung, beispielsweise anfallende Umsatzsteuerforderungen zu bezahlen. Jeder Kunde, der Produkte, Technologie oder technische Daten, insbesondere Geräte – auch in be- oder verarbeitender bzw. zerlegter Form – exportiert verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten und die erforderlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer mit der weiteren Verpflichtung zur Unterbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer zu überbinden.

13. Datenschutz

Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmendaten elektronisch erfasst und verarbeitet werden.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Erfüllungsort des Kaufvertrages ist Seekirchen am Wallersee, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich das sachlich zuständige Bezirksgericht in Neumarkt am Wallersee als vereinbart. NETSOFT ist aber nach Wahl berechtigt, auch bei anderen Gerichten Klagen einzubringen. Auf alle Geschäftsfälle ist unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s beispielsweise im Rahmen anderer Vereinbarungen ungültig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KschG sind die AGB wirksam, soweit sie nicht den zwingenden Bestimmungen des KSchG widersprechen. Für das Vertragsverhältnis wurde ausdrücklich die Schriftform vereinbart, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein Schweigen von NETSOFT gilt auch bei ständiger Geschäftsverbindung nie als Zustimmung oder Annahmeerklärung.

15. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.



 
 
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